Datenschutz gewinnt gegen Bürokratie – ein Vorstand setzt sich durch

Wer beim Finanzamt wissen will, welche Daten über ihn gespeichert sind, hat ein Recht darauf – und zwar ohne Wenn und Aber. So sieht es die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 25/22) hat diese Position nun noch einmal klargestellt – und die Linie gegen übervorsichtige Behörden gezogen.

Im Mittelpunkt stand ein Fall, bei dem ein Vorstand mehr Transparenz über die gespeicherten Daten rund um seine AG und weitere Beteiligungen forderte. Das Finanzamt gab zunächst nur Grunddaten und ein paar E-Dokumente raus – das war dem Mann zu wenig. Er wollte alles: Dokumente, Verarbeitungszwecke, Speicherdauer, Kategorien, Löschrechte. Also zog er vor Gericht.

Finanzamt: „Zu viel Aufwand“ – Bundesfinanzhof: „Zählt nicht!“

Die Steuerbehörde wehrte sich mit dem Argument: Das sei zu aufwendig, der Antrag komme praktisch einer Akteneinsicht gleich – und die gäbe es nur vor Ort. Für den Vorstand war das keine Option. Also klagte er weiter – und bekam am Ende Recht.

Der Bundesfinanzhof urteilte klar: Ein hoher Bearbeitungsaufwand allein ist kein Grund, die Auskunft zu verweigern. Die DSGVO kennt keine „Aufwandsgrenze“ – sie gibt jeder betroffenen Person das Recht auf umfassende Information über gespeicherte Daten. Und genau das hatte die Vorinstanz laut dem höchsten Finanzgericht zu Unrecht verweigert.

Besonders spannend: Der Mann hatte sich geweigert, zur Akteneinsicht vor Ort zu erscheinen – aber auch das wertete das Gericht nicht als Missbrauch seines Auskunftsrechts. Auskunft und Akteneinsicht seien nicht dasselbe, so die Richter. Ein echtes Statement – und ein klarer Hinweis an alle Behörden, Anfragen ernster zu nehmen.

Wo ist die Grenze? DSGVO erlaubt nur seltene Ausnahmen

Klar ist: Auch das Auskunftsrecht hat Grenzen. Wenn jemand ständig und ohne Anlass nach denselben Informationen fragt, darf die Behörde solche Anträge als „exzessiv“ einstufen. Dann könnten sie verweigert oder kostenpflichtig werden – aber nur mit Begründung und Nachweis!

In der Praxis ist das aber selten der Fall. Wer also einmal im Jahr oder aus konkretem Anlass seine Daten einsehen will, hat gute Karten – auch bei Behörden wie dem Finanzamt.

Was gehört eigentlich alles zur Auskunft?

Nach Artikel 15 DSGVO umfasst das Recht auf Auskunft alle personenbezogenen Daten, die eine Behörde speichert – also:

  • Steuerbescheide und Grunddaten
  • Notizen und interne Vermerke
  • E-Mails, Gesprächsprotokolle, Vermerke
  • Infos zur Datenverarbeitung, Speicherdauer, Empfängern und Löschfristen

Aber Vorsicht: Die DSGVO schützt auch die Rechte Dritter – zum Beispiel bei E-Mail-Verläufen mit mehreren Beteiligten. Dann müssen Behörden abwägen, was offengelegt werden darf.

Kein Amt steht über der DSGVO.

Der Bundesfinanzhof hat hier ein klares Zeichen für Bürgerrechte und Datenschutz gesetzt. Wer glaubt, Datenschutz sei nur was für Nerds oder Tech-Konzerne, liegt falsch. Es geht um Transparenz gegenüber dem Staat – und die ist in Zeiten wachsender digitaler Überwachung wichtiger denn je.

Wer Daten sammelt, muss auch bereit sein, sie offenzulegen – selbst wenn’s mal unbequem wird. Das Urteil ist ein Sieg für alle, die nicht nur Steuerzahler, sondern auch mündige Bürger sein wollen.

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