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Das Online Portal heise.de berichtet über ein Urteil mit Sprengkraft für die Kontrolle der deutschen Nachrichtendienste: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ihre Kontrollrechte gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND) nicht vor Gericht durchsetzen kann.

Konkret ging es um die Frage, ob die Datenschutzaufsicht Einsicht in bestimmte Anordnungen des BND verlangen – und diese Einsicht notfalls einklagen darf. Das Gericht verneinte dies und wies die Klage als unzulässig ab (Az. 6 A 2.24). Die entsprechende Pressemitteilung ist auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts einzusehen.

Streit um Einsicht in geheime Maßnahmen

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Kontrolltermin der Datenschutzbehörde beim BND. Dabei verlangte die BfDI Zugang zu internen Anordnungen des Geheimdienstes.

Diese Dokumente betreffen sogenannte CNE-Maßnahmen (Computer Network Exploitation). Darunter fallen digitale Eingriffe in IT-Systeme im Ausland – etwa Maßnahmen, die technisch einem staatlichen „Hacking“ entsprechen können.

Der BND verweigerte jedoch die Einsicht in diese Unterlagen. Daraufhin wollte die Datenschutzbeauftragte gerichtlich klären lassen, ob sie ihre Kontrollrechte notfalls einklagen darf.

Gericht sieht kein Klagerecht

Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen der Datenschutzaufsicht kein einklagbares Recht auf Einsicht geben.

Nach Auffassung der Richter ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften des BND-Gesetzes und des Bundesverfassungsschutzgesetzes keine sogenannte „wehrfähige Rechtsposition“. Damit fehlt der Datenschutzbeauftragten die Grundlage, ihre Ansprüche vor einem Verwaltungsgericht durchzusetzen.

Mit anderen Worten: Selbst wenn der BND Informationen verweigert, kann die Datenschutzaufsicht dagegen nicht klagen.

Nur Beschwerde beim Kanzleramt möglich

Nach der aktuellen Rechtslage bleibt der BfDI lediglich ein anderer Weg: Sie kann die Verweigerung der Einsicht beim Bundeskanzleramt beanstanden.

Allerdings ist dieses Instrument begrenzt. Es ermöglicht keine verbindlichen Anordnungen gegenüber dem Nachrichtendienst. Genau das entspricht laut Gericht auch dem Willen des Gesetzgebers.

Warnung vor „kontrollfreien Räumen“

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider sieht die Entscheidung kritisch. Sie befürchtet, dass durch das Urteil Bereiche entstehen könnten, die faktisch der unabhängigen Kontrolle entzogen sind.

Heise zitiert Specht-Riemenschneider:
„Als Folge des Urteils befürchte ich, dass im Bereich der Nachrichtendienste kontrollfreie Räume entstehen. Die kontrollierte Stelle kann nunmehr faktisch selbst darüber entscheiden, was mir zur Einsicht gegeben und was damit durch mich kontrolliert wird.“

Gerade im Geheimdienstbereich seien Bürger besonders auf externe Kontrolle angewiesen, weil Betroffene von Überwachungsmaßnahmen meist gar nichts erfahren.

Forderung nach Gesetzesänderung

Die Datenschutzbeauftragte fordert deshalb eine gesetzliche Nachbesserung. Ihrer Ansicht nach müsse es eine unabhängige Instanz geben, die über Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörde und Nachrichtendienst entscheiden kann – idealerweise ein Gericht.

Sie betont außerdem:
„Ich muss meine Kontrollrechte im Interesse des Grundrechtsschutzes vor Gericht durchsetzen können.“

Kommentar

Die Entscheidung zeigt ein grundlegendes Spannungsfeld im Sicherheitsrecht: Geheimdienste arbeiten zwangsläufig im Verborgenen, gleichzeitig verlangt ein demokratischer Rechtsstaat wirksame Kontrolle. Wenn eine Aufsichtsbehörde ihre Rechte nicht gerichtlich durchsetzen kann, entsteht schnell der Eindruck, dass die kontrollierte Stelle letztlich selbst bestimmt, wie weit Kontrolle überhaupt reicht. Genau hier beginnt die eigentliche politische Diskussion.

 

Quellen: heise.de, bverwg.de

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