Bereits im vergangenen Jahr hat der Europäische Gerichtshof EuGH in der Rechtssache Planet49 entschieden, dass das Setzen von Cookies, die nicht unbedingt erforderlich sind, der aktiven Einwilligung des Internetnutzers bedarf. Ein unveränderte, vorbelegte Auswahlfelder zu Cookies ist nach diesem Urteil also nicht zulässig.

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen Internetanbieter Cookies auf den Endgeräten ihrer Nutzer platzieren können. In diesem Zusammenhang stellte der EuGH fest, dass eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung in diesem Kontext auch im Internet ein aktives Verhalten des Betroffenen voraussetzt. Dieses müsse sich zudem konkret auf die Einwilligung beziehen. Nicht ausreichend sei hingegen die Bestätigung eines vorausgewählten Ankreuzkästchens durch Anklicken einer anderweitigen Schaltfläche, etwa zur Teilnahme an einem Gewinnspiel.

Zudem hat der EuGH klargestellt, dass der Websitebetreiber dem Nutzer klare und umfassende Informationen bereitstellen muss, damit die Einwilligung wirksam erteilt werden kann. Hierzu gehören auch die Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können.

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