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Smarter Fressnapf mit Kamera? Kein Fall für die Spionageabwehr

Ein Napf, der mehr kann als nur Futter bereitstellen, sorgt für Aufregung: Ein Händler wollte einen vernetzten Futterautomaten auf den deutschen Markt bringen – inklusive Kamera und Mikrofon. Doch die Bundesnetzagentur schritt ein und erklärte das Gerät zur heimlichen Überwachungsanlage. Die Begründung: Die Kamera sei kaum zu erkennen, das Mikrofon gar nicht – das sei eine unzulässige Tarnung.

Doch das Verwaltungsgericht Köln sieht das völlig anders. In einem aktuellen Beschluss (Az. 1 L 2838/25) erlaubt das Gericht dem Händler, das Gerät vorerst weiter zu verkaufen – und kippt damit das Verkaufsverbot der Bundesnetzagentur zumindest vorläufig.

 

Napf oder Roboter? Gericht findet klare Worte

Kern der juristischen Auseinandersetzung ist ein spezieller Paragraph im Datenschutz-Telekommunikationsgesetz (TDDD). Dort steht: Geräte, die wie alltägliche Gegenstände aussehen, aber in Wahrheit Gespräche oder Bilder unbemerkt aufnehmen, dürfen nicht betrieben oder verkauft werden. Die Bundesnetzagentur sah genau das im Futterautomaten gegeben – und forderte unter anderem einen nicht entfernbaren Kamera-Hinweis-Aufkleber am Gerät. Der Händler lehnte ab – und klagte.

Das Gericht urteilt nun: Von Tarnung kann keine Rede sein. Zwar sei die Kamera klein und das Mikrofon unsichtbar – aber der gesamte Automat sehe eben nicht aus wie ein gewöhnlicher Futternapf, sondern wie ein technisches Gerät. Er sei L-förmig, habe Aufbauten und erkennbare technische Elemente. Wer so ein Gerät sieht, müsse heute damit rechnen, dass es Ton und Bild aufzeichnet – etwa zur Fernüberwachung von Haustieren.

Wörtlich heißt es: „Futterautomaten unterscheiden sich von Futternäpfen allein deshalb, weil sie eine gänzlich andere Form […] aufweisen.“ Das Gerät wirke eher wie ein kleiner Roboter als wie ein Alltagsgegenstand ohne Funktion.

 

Ein Etappensieg für den Händler – und ein Dämpfer für die Behörde

Für den Händler ist das eine gute Nachricht. Er darf den smarten Futterautomaten nun erstmal wieder verkaufen – ohne zusätzlichen Hinweisaufkleber. Das letzte Wort ist damit allerdings noch nicht gesprochen. Die Bundesnetzagentur kann gegen den Beschluss Rechtsmittel einlegen oder ein ausführliches Hauptverfahren anstrengen. Doch das Gericht ließ bereits durchblicken, dass der Händler gute Erfolgsaussichten in der Hauptsache habe.

Was also bleibt, ist ein Grundsatzkonflikt zwischen Datenschutz und technischer Realität: Muss jedes Gerät, das aufzeichnen kann, sichtbar gekennzeichnet sein – oder reicht es, wenn man es als potenziell „smart“ erkennen kann?

 

Willkommen im Alltag von 2026

Mittlerweile wird selbst der Napf zum Datenschutzfall. Klar, Überwachung darf nie heimlich stattfinden. Aber das hier ist kein Spionagestift, sondern ein Tier-Gadget mit Kamera – und das sieht man auch. Wer glaubt, ein Gerät mit Display, Lautsprecher und Linsenoptik sei ein stiller Napf, hat vermutlich auch noch ein Handy ohne Kamera. Die Bundesnetzagentur kann und soll eingreifen, wenn’s in Richtung Überwachung aus dem Hinterzimmer geht. Aber wer ausgerechnet beim Futterautomaten die große Tarnung wittert, verfehlt den Punkt. Technische Aufklärung ist wichtig – Panik vor smarter Alltagsnutzung eher nicht.

 

Quelle: heise.de

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