Kein DSGVO-Verstoß: Wer einen Falschparker anzeigen möchte, darf dessen Fahrzeug fotografieren und die Fotos an die Polizei übermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach in zwei Grundsatzurteilen (Az.: AN 14 K 222.00468 und Az.: AN 14 K 21.01431) entschieden.

Konkret ging es um die Fälle zweier Männer, die in 6 bzw. 17 Fällen Falschparker fotografiert und der Polizei gemeldet hatten. Doch die Übermittlung der entsprechenden Beweisfotos blieb nicht ohne Folgen. Heiner Fuhrmann und Andreas S. erhielten vom Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung und sollten je 100 Euro Strafe zahlen. Dagegen klagten die beiden Männer vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, das den Klagen stattgab.

Liegt berechtigtes Interesse vor?

Das Verwaltungsgericht verband beide Verfahren aufgrund der identischen Fragestellungen zu einer gemeinsamen Verhandlung. Das Urteil: Bei der Übermittlung der Fotos handelt es sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung – und nicht um einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO). Strittig war insbesondere, ob für die straffreie Foto-Übermittlung eine persönliche Betroffenheit der Anzeigenerstatter vorliegen müsse oder ob es im Interesse der Allgemeinheit liege, wenn Falschparker angezeigt werden.

Fotos zeigen auch unbeteiligte Fahrzeuge

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte die Verwarngebühr damit begründet, dass auf den Fotos auch Zusatzinformationen enthalten seien. Beispielsweise Aufkleber auf einem Auto, kleinere Schäden sowie weitere unbeteiligte Fahrzeuge und Personen. Die Kläger hingegen argumentierten, die Polizei habe zur Beweissicherung möglichst exakte Fotoaufnahmen verlangt. Und: Ohne fotografischen Beleg stünde im Zweifel Aussage gegen Aussage.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Verwaltungsgericht Ansbach gab den beiden Männern Recht. Unterstützt wurden die beiden Kläger von der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Diese begrüßte das Urteil. „Die Behörden sollten nicht gegen zivilrechtliches Engagement vorgehen, sondern gegen zugeparkte Fuß- und Radwege“, sagte Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor. Damit sind beide Entscheidungen nicht rechtskräftig, gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden. Das Landesamt für Datenschutz kündigte an, die Urteilsgründe zu prüfen und gegebenenfalls eine kritische Neubewertung der Nutzung von Fotoaufnahmen im öffentlichen Raum vorzunehmen.

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