Ein Hausbesitzer installiert Videokameras an den Wänden seines Grundstücks, die nicht nur sein eigenes Anwesen, sondern auch das Grundstück seines Nachbarn und eine gemeinsam genutzte Toreinfahrt überwachen. Das führt zu Konflikten, denn der Nachbar fühlt sich in seiner Privatsphäre verletzt und zieht vor Gericht.

Der rechtliche Hintergrund: Persönlichkeitsrecht vs. Eigentumsrecht

Der Eigentümer des überwachten Grundstücks fordert, dass die Kameras so ausgerichtet werden, dass sie ausschließlich das Grundstück des Beklagten und nicht seine Zuwegung oder sein eigenes Grundstück erfassen. Außerdem verlangt er, dass die Überwachung seiner Person durch den Nachbarn beendet wird. Der Kläger hat ein eingetragenes Wegerecht, das ihm den Zugang über das Grundstück des Beklagten ermöglicht.

Bereits in der Vergangenheit gab es Streitigkeiten zwischen den Parteien, weil der Beklagte unerlaubt Fotos vom Kläger gemacht hatte. Nun sorgen die Kameras für weiteren Ärger. Sie sind in einer Höhe von etwa 4 Metern an der Wand des Hinterhauses und in 3,60 Meter Höhe an der Doppelgarage angebracht und überwachen Eingang und Hofbereich.

Der Kläger fühlt sich ständig beobachtet

Der Kläger argumentiert, dass die Kameras den gesamten Bereich der Toreinfahrt und somit auch seinen Zuweg überwachen. Zudem würden die Kameras auch Teile seines eigenen Grundstücks und Hauses erfassen. Er sieht darin einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und fordert, dass die Kameras so eingestellt werden, dass er nicht das Gefühl hat, überwacht zu werden. Trotz einer außergerichtlichen Aufforderung, die Kameras neu auszurichten, weigerten sich die Beklagten, dem nachzukommen.

Das Gericht entscheidet: Kameras müssen umgestellt werden

Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht. Es entschied, dass die Beklagten die Kameras so einstellen müssen, dass sie ausschließlich das eigene Grundstück des Beklagten überwachen und nicht den Zugang des Klägers oder dessen Grundstück. Das Gericht stellte fest, dass die Überwachung durch die Kameras das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

Das Gericht betonte jedoch, dass das Eigentumsgrundrecht des Beklagten geschützt ist und dieser grundsätzlich das Recht hat, sein eigenes Grundstück zu überwachen. Diese Überwachung darf jedoch nicht in den Bereich des Nachbarn hineinreichen und muss verhältnismäßig sein. Bei Nichteinhaltung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Klare Grenzen für Überwachungskameras

Der Fall ist ein wichtiger Präzedenzfall für den Umgang mit Überwachungskameras im Nachbarschaftsrecht. Es ist entscheidend, dass die Privatsphäre des Einzelnen gewahrt bleibt und Überwachungsmaßnahmen nicht in die Rechte anderer eingreifen. Die Entscheidung des Amtsgerichts setzt klare Grenzen und zeigt, dass das Persönlichkeitsrecht nicht durch übermäßige Überwachungsmaßnahmen verletzt werden darf. Eigentümer sollten sich bewusst sein, dass sie bei der Installation von Überwachungskameras die Privatsphäre ihrer Nachbarn respektieren müssen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Bleiben Sie wachsam und schützen Sie Ihre Rechte!

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