Die Schufa kennt die finanzielle Vergangenheit von Millionen Menschen. Doch was passiert eigentlich mit Daten, die längst aus der sichtbaren Schufa-Auskunft verschwunden sind? Genau darüber ist jetzt ein heftiger Streit entbrannt.

Der Vorwurf von Datenschützern lautet: Alte Informationen würden nicht wirklich gelöscht, sondern lediglich aus dem normalen Datenbestand entfernt und im Hintergrund weiter aufbewahrt.

Die Schufa widerspricht deutlich. Sie spricht nicht von einer „Schattendatenbank“, sondern von einem Datenarchiv. Und sie argumentiert: Ohne historische Daten seien weder zuverlässige Bonitätsmodelle noch eine ausreichende Kontrolle der eigenen Arbeit möglich.

Nun könnte ein Gericht entscheiden, wer mit seiner Sichtweise richtig liegt.

Alte Schulden erledigt – aber wirklich aus der Welt?

Für Verbraucher ist die Sache zunächst ziemlich einfach: Eine Rechnung wurde bezahlt, ein Kredit ist zurückgeführt oder ein finanzielles Problem liegt Jahre zurück. Irgendwann soll die entsprechende Information nicht mehr gegen die betroffene Person verwendet werden.

Genau hier setzt die Kritik der Datenschutzorganisation NOYB an. Sie wirft der Schufa vor, Daten über längst erledigte Vorgänge weiterhin aufzubewahren. Nach Recherchen von NDR und Süddeutscher Zeitung soll es dabei unter anderem um alte Kredite, Pfändungen und Privatinsolvenzen gehen.

Besonders brisant ist die Frage, was „Löschen“ eigentlich bedeutet.

Nach Darstellung von NOYB würden bestimmte Informationen zwar aus dem für aktuelle Bonitätsauskünfte genutzten Bestand entfernt, aber nicht vollständig aus den Systemen der Schufa verschwinden. Stattdessen könnten sie im historischen Archiv verbleiben und für die Überprüfung von Score-Modellen genutzt werden.

NOYB bezeichnet diesen Bestand als „Schattendatenbank“. Die Organisation hat deshalb von der Schufa verlangt, bestimmte Praktiken zu beenden, historische Daten zu löschen und Verbrauchern vollständige Auskünfte über die zu ihnen gespeicherten Informationen zu geben.

Die Schufa hält diese Darstellung für falsch.

Die Schufa sagt: Ein Archiv ist keine geheime Datenbank

Die Antwort der Schufa fällt deutlich aus: „Wir haben keine Schattendatenbank. Die Schufa hat ein Datenarchiv wie andere Unternehmen auch.“

Der Unterschied ist aus Sicht der Schufa entscheidend. Historische Daten würden getrennt vom aktuellen Datenbestand gespeichert. Dieser aktuelle Bestand ist es, aus dem die Schufa ihre heutigen Bonitätsauskünfte erstellt.

Warum also werden die alten Daten überhaupt aufbewahrt?

Die Schufa nennt dafür mehrere Gründe.

Zum einen müsse nachvollziehbar bleiben, welche Daten in der Vergangenheit verarbeitet wurden. Das sei wichtig, wenn Datenschutzbehörden oder Gerichte später prüfen müssten, ob die Verarbeitung rechtmäßig gewesen sei. Würden sämtliche historischen Informationen sofort verschwinden, könnte eine solche Kontrolle erheblich erschwert oder sogar unmöglich werden.

Zum anderen brauche man historische Daten, um die Qualität von Bonitätsmodellen zu überprüfen. Ein Score soll schließlich nicht nur heute plausibel aussehen. Er soll möglichst zuverlässig einschätzen können, wie wahrscheinlich beispielsweise ein Zahlungsausfall ist.

Dafür müssen Modelle mit vergangenen Entwicklungen überprüft werden.

Die Schufa argumentiert deshalb: Wer historische Daten vollständig vernichtet, nimmt dem Unternehmen gleichzeitig die Möglichkeit, seine Modelle wissenschaftlich zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

Das klingt zunächst nachvollziehbar. Doch genau hier beginnt das eigentliche Problem.

Denn „gespeichert“ ist nicht gleich „gespeichert“

Der Streit dreht sich nämlich nicht allein um die Frage, ob alte Daten noch vorhanden sind. Entscheidend ist vielmehr, wofür sie noch verwendet werden und wer darauf zugreifen kann.

Wenn ein Unternehmen Informationen ausschließlich deshalb aufbewahrt, um später nachweisen zu können, was früher passiert ist, ist das etwas anderes, als wenn dieselben Informationen weiterhin für wirtschaftliche Zwecke ausgewertet werden.

NOYB behauptet, die historischen Daten würden unter anderem für „Score-Validierungen“ genutzt und damit nicht nur als passives Archiv aufbewahrt.

Die Schufa wiederum erklärt, historische Daten würden zweckgebunden und nach den geltenden Regeln gespeichert. Für den normalen Auskunfteibetrieb gelten nach ihrer Darstellung bestimmte Speicherfristen. Das historische Archiv sei davon zu unterscheiden.

Damit stehen sich zwei sehr unterschiedliche Sichtweisen gegenüber.

Die eine lautet: Was gelöscht werden muss, darf nicht einfach unter einem anderen Etikett weiterexistieren.

Die andere lautet: Nicht jede Aufbewahrung ist automatisch eine weitere Nutzung als aktuelle Bonitätsinformation. Ein Unternehmen müsse vergangene Daten unter bestimmten Voraussetzungen archivieren dürfen, insbesondere wenn dadurch gesetzliche Kontroll- und Nachweispflichten erfüllt werden können.

Diese Frage dürfte am Ende deutlich wichtiger sein als die Schlagzeile von der „Schattendatenbank“.

Besonders heikel: Was bekommt der Verbraucher eigentlich zu sehen?

Noch brisanter wird der Streit beim Thema Auskunft.

Verbraucher können von der Schufa erfahren, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. NOYB kritisiert allerdings, dass historische Daten nach seiner Darstellung nicht automatisch Bestandteil dieser Auskunft seien.

Die Schufa erklärt dagegen, sie stelle zunächst die im aktuellen Datenbestand verarbeiteten Informationen zur Verfügung. Wer darüber hinaus Informationen zu historischen Daten wünsche und dies konkretisiere, könne diese ebenfalls erhalten.

Das klingt nach einem Detail. Für Betroffene ist es aber keines.

Denn Transparenz funktioniert nur dann wirklich, wenn ein Mensch überhaupt weiß, dass es noch weitere Informationen gibt, nach denen er fragen müsste.

Genau deshalb könnte dieser Punkt für die weitere Auseinandersetzung besonders interessant werden: Muss ein Unternehmen einem Verbraucher von sich aus offenlegen, welche historischen personenbezogenen Informationen noch vorhanden sind? Oder reicht es aus, auf konkrete Nachfrage weitere Daten herauszugeben?

Die Schufa verweist zugleich darauf, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Transparenz künftig erweitert werden. Ab dem 20. November 2026 sollen nach ihrer Darstellung bestimmte historische Daten in der Datenkopie im Zusammenhang mit berechneten Scorewerten ausgewiesen werden. Die Schufa kündigt an, ihre Datenkopie entsprechend anzupassen und dabei nach eigenen Angaben sogar über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinauszugehen.

Damit dürfte das Thema Transparenz künftig noch stärker in den Mittelpunkt rücken.

Jetzt geht der Streit wahrscheinlich vor Gericht

Eine Einigung zwischen den Parteien ist bislang nicht in Sicht.

Die Schufa hat die von NOYB verlangten Unterlassungserklärungen nicht abgegeben. NOYB hat deshalb angekündigt, eine Unterlassungsklage einzureichen. Damit dürfte der Streit genau dort landen, wo eine solche Grundsatzfrage letztlich geklärt werden kann: vor Gericht.

Und die Sache könnte weitreichende Folgen haben.

Wenn ein Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass bestimmte historische Daten tatsächlich nicht mehr gespeichert oder verarbeitet werden dürfen, könnte dies Auswirkungen auf die Datenbestände und Arbeitsweise der Schufa haben.

Umgekehrt könnte eine gerichtliche Bestätigung der Schufa-Position deutlich machen, dass ein Unternehmen personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen auch über die für die normale Auskunft geltenden Fristen hinaus archivieren darf.

Auch mögliche Schadenersatzforderungen stehen im Raum. NOYB hat bereits eine Interessentenliste für eine mögliche Sammelklage eingerichtet. Dabei geht es insbesondere um Verbraucher, die in den vergangenen Jahren eine Auskunft von der Schufa verlangt haben und möglicherweise keine vollständige Information über historische Daten erhalten haben.

Von einer sicheren Zahlung in bestimmter Höhe kann allerdings keine Rede sein. Ob überhaupt Ansprüche bestehen und wie hoch diese gegebenenfalls wären, müsste erst rechtlich und tatsächlich geklärt werden.

legaldata meint: Ein Archiv darf kein Freifahrtschein sein

Die Schufa hat einen Punkt, den man ernst nehmen muss: Ein Bonitätsmodell lässt sich nicht sinnvoll entwickeln und kontrollieren, wenn sämtliche historischen Daten unmittelbar verschwinden. Auch Behörden und Gerichte brauchen unter Umständen nachvollziehbare Informationen darüber, was in der Vergangenheit passiert ist.

Aber daraus folgt noch lange nicht, dass ein Unternehmen alte personenbezogene Daten unbegrenzt behalten darf.

Genau hier liegt aus Sicht von legaldata die entscheidende Grenze: Ein Archiv darf nicht zum bequemen Auffangbecken für Daten werden, die eigentlich längst aus dem Verkehr gezogen werden müssten.

Die Bezeichnung ist dabei zweitrangig. Ob man von „Schattendatenbank“, „Datenarchiv“ oder „historischem Datenbestand“ spricht, ist letztlich eine Frage der Verpackung. Entscheidend ist, was mit den Daten tatsächlich passiert.

Wenn ein erledigter finanzieller Vorgang für einen Verbraucher nicht mehr in der aktuellen Bonitätsbewertung auftauchen darf, gleichzeitig aber im Hintergrund weiterhin ausgewertet wird, stellt sich eine unangenehme Frage: Was bedeutet „gelöscht“ dann eigentlich noch?

Gerade bei einer Organisation, deren Bewertungen darüber mitentscheiden können, ob jemand einen Kredit, einen Mobilfunkvertrag oder möglicherweise eine Wohnung bekommt, sollte Transparenz nicht erst auf Nachfrage beginnen.

Der Ball liegt deshalb jetzt bei den Gerichten. Und vielleicht ist das sogar die beste Lösung. Denn über eines lässt sich trefflich streiten: ob ein historisches Datenarchiv notwendig ist. Darüber, wie weit ein solches Archiv gehen darf und was „Löschen“ tatsächlich bedeutet, sollte aber nicht allein das Unternehmen entscheiden, das von den Daten lebt.

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