Bild: nitpicker / Shutterstock.com
3 Jahre schlechte Bonität – ist das gerecht?
Fast 70 Millionen Menschen in Deutschland sind im System – und kaum jemand versteht es wirklich. Die SCHUFA sammelt Daten, errechnet daraus einen sogenannten Score und entscheidet damit über ziemlich viel: Mietwohnung, Kreditkarte, Ratenkauf. Wer da einmal zu spät zahlt, hat schnell ein Problem. Selbst wenn man seine Schulden längst beglichen hat, bleibt der „Makel“ – für bis zu drei Jahre.
Jetzt hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit der Frage beschäftigt, wie lange solche Einträge überhaupt gespeichert werden dürfen. Das Urteil: Im Grundsatz ist alles rechtens – aber nicht immer.
Schlechte Noten für alte Fehler – was darf die SCHUFA?
Wer eine Rechnung zu spät bezahlt, bekommt nicht nur Ärger mit dem Gläubiger. Auch die SCHUFA wird oft informiert. Aus solchen Informationen entsteht der berühmte Score – ein Wert, der darüber entscheidet, wie zuverlässig ein Mensch aus wirtschaftlicher Sicht wirkt.
Das Problem: Auch kleine Versäumnisse – etwa eine vergessene Handyrechnung – können den Score drücken. Und selbst wenn man bezahlt hat, bleibt der Eintrag lange stehen. Die SCHUFA speichert solche Fälle in der Regel drei Jahre lang. Nur in seltenen Fällen – etwa bei schneller Zahlung innerhalb von 100 Tagen – wird früher gelöscht, nämlich nach 18 Monaten.
Was viele nicht wissen: Diese Speicherzeiten sind nirgends gesetzlich geregelt. Es handelt sich um sogenannte „Verhaltensregeln“, die die SCHUFA zusammen mit Datenschutzbehörden und Verbraucherverbänden ausgearbeitet hat. Sie sind freiwillig – haben aber bislang als verbindlich gegolten.
Der BGH bringt Bewegung ins Spiel
Der Bundesgerichtshof hat nun gesagt: Diese Regeln sind in Ordnung – aber nicht sakrosankt. Im Klartext: Die SCHUFA darf Daten zwar grundsätzlich drei Jahre speichern, aber jeder einzelne Fall muss individuell betrachtet werden.
Wenn besondere Umstände vorliegen – etwa eine einmalige finanzielle Notlage oder ein nachweislich geringes Verschulden – kann der Betroffene verlangen, dass der Eintrag früher gelöscht wird. Voraussetzung: Man bringt stichhaltige Gründe vor. Die Richter betonen ausdrücklich, dass die Speicherfristen kein starres Gesetz darstellen dürfen.
Damit ist klar: Die bisherige Praxis der SCHUFA bleibt im Großen und Ganzen bestehen – wird aber durchlässiger für Ausnahmen.
Wer gewinnt – Verbraucher oder SCHUFA?
Das Urteil gibt beiden Seiten Argumente an die Hand. Für Verbraucher ist es ein Hoffnungsschimmer: Sie sind dem System nicht völlig ausgeliefert, sondern können sich wehren – vorausgesetzt, sie haben einen guten Grund. Für die SCHUFA ist es eine Bestätigung ihrer Arbeit: Die grundsätzliche Speicherung über Jahre hinweg wurde rechtlich abgesichert.
Doch wer die Realität kennt, weiß: Die meisten Menschen haben weder das Wissen noch die Mittel, sich erfolgreich gegen solche Einträge zu wehren. Wer in einer schwierigen Lebenslage war, muss nun zusätzlich den juristischen Nachweis erbringen, dass sein Fall ein „Härtefall“ ist. Klingt gut auf dem Papier – bleibt in der Praxis aber schwer durchsetzbar.
Was wir dazu sagen
Ein Urteil zwischen Recht und Realität. Der BGH macht klar: Die SCHUFA darf speichern – aber nicht grenzenlos. Klingt erstmal fair. Doch wer sich wehren will, braucht starke Nerven und oft juristische Hilfe. Ein echtes Gleichgewicht sieht anders aus. Am Ende bleibt die Bonitätsprüfung ein Spiel, bei dem die Regeln zwar neu justiert wurden – aber der Schiedsrichter immer noch SCHUFA heißt.
Quelle: tagesschau.de




