Datenschutzbeauftragter (DSB)

Datenschutz-Glossar · 1 Minute Lesezeit

Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften in einer Organisation und ist Ansprechpartner für Aufsichtsbehörde und Betroffene.

Wann ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht?

Ab 20 Personen, die regelmäßig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, ist die Bestellung in Deutschland Pflicht. Die Rolle kann intern besetzt oder an einen externen Datenschutzbeauftragten vergeben werden, der amtlich bestellt wird und persönlich haftet.

Unabhängig von der Beschäftigtenzahl besteht die Pflicht unter anderem, wenn die Kerntätigkeit in einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder einer umfangreichen regelmäßigen Überwachung liegt oder wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen.

Aufgaben und Stellung

Der Datenschutzbeauftragte berät Geschäftsleitung und Beschäftigte, überwacht die Einhaltung des Datenschutzrechts, schult, berät zur Datenschutz-Folgenabschätzung und arbeitet mit der Aufsichtsbehörde zusammen.

Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und darf wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Seine Kontaktdaten sind zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Rechtsgrundlagen

Art. 37 DSGVO
Benennungspflicht, Qualifikation und Veröffentlichung der Kontaktdaten.
Art. 38 und 39 DSGVO
Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.
§ 38 BDSG
Benennungspflicht ab in der Regel 20 Personen und besonderer Abberufungsschutz.

Stand: September 2026

Fragen zu diesem Thema?

Dr. Georg Schröder, LL.M. · Geschäftsführer, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter

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