Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung des Datenschutzrechts und kann Prüfungen durchführen und Bußgelder verhängen.
Zuständigkeit in Deutschland
In Deutschland ist der Datenschutz Ländersache: zuständig ist in der Regel die Behörde des Bundeslands, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Datenschutzbeauftragte ist ihr erster Ansprechpartner.
Für Bundesbehörden sowie für Telekommunikations- und Postdienste ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuständig. In Bayern beaufsichtigt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) die Privatwirtschaft.
Aufgaben und Befugnisse
Die Aufsichtsbehörden beraten, bearbeiten Beschwerden, führen Untersuchungen durch und nehmen Meldungen von Datenpannen entgegen. Sie können Auskünfte verlangen, Verarbeitungen beschränken oder untersagen und Geldbußen verhängen.
Bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen koordiniert eine federführende Behörde das Verfahren mit den übrigen betroffenen Behörden (One-Stop-Shop).
Rechtsgrundlagen
- Art. 51 bis 59 DSGVO
- Unabhängigkeit, Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.
- Art. 56 DSGVO
- Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde.
- Art. 77 DSGVO
- Beschwerderecht jeder betroffenen Person.
- § 40 BDSG
- Aufsichtsbehörden der Länder für nichtöffentliche Stellen.