Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen zu welchem Zweck verarbeitet.
Bedeutung
Es ist die zentrale Pflichtdokumentation nach Art. 30 DSGVO und der erste Blickpunkt jeder behördlichen Prüfung. Ein aktuelles Verzeichnis beantwortet die Frage, wo im Unternehmen welche Daten liegen.
Pflichtangaben
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten
- Zwecke der Verarbeitung
- Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
- Kategorien von Empfängern
- Übermittlungen in Drittländer
- vorgesehene Löschfristen
- allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
Auch Auftragsverarbeiter müssen ein eigenes Verzeichnis führen. Die Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten greift in der Praxis kaum, weil sie nicht für regelmäßige Verarbeitungen gilt.
Rechtsgrundlagen
- Art. 30 Abs. 1 DSGVO
- Verzeichnis des Verantwortlichen.
- Art. 30 Abs. 2 DSGVO
- Verzeichnis des Auftragsverarbeiters.
- Art. 30 Abs. 4 und 5 DSGVO
- Vorlage an die Aufsichtsbehörde und Ausnahmen.