Das Auskunftsrecht berechtigt jede Person, von einem Verantwortlichen zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden.
Umfang der Auskunft
Die Auskunft umfasst die verarbeiteten Daten selbst sowie unter anderem die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der Daten, die Empfänger, die geplante Speicherdauer, die Herkunft der Daten und das Bestehen weiterer Betroffenenrechte.
Zusätzlich hat die betroffene Person Anspruch auf eine Kopie der Daten. Nach dem EuGH (Urteil vom 4. Mai 2023, C-487/21) ist darunter eine originalgetreue und verständliche Reproduktion zu verstehen, die im Einzelfall auch Auszüge aus Dokumenten umfassen kann.
Fristen und Form
Die Auskunft ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden, worüber die Person innerhalb des ersten Monats zu informieren ist.
Die erste Kopie ist unentgeltlich. Vor der Auskunft muss der Verantwortliche sicherstellen, dass er die Daten tatsächlich an die berechtigte Person herausgibt.
Rechtsgrundlagen
- Art. 15 DSGVO
- Auskunftsrecht und Recht auf eine Kopie.
- Art. 12 Abs. 3 DSGVO
- Frist von einem Monat und Verlängerungsmöglichkeit.
- § 34 BDSG
- Nationale Ausnahmen vom Auskunftsrecht.