Das Berichtigungsrecht gibt jeder Person den Anspruch, unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen und unvollständige Daten vervollständigen zu lassen.
Inhalt des Rechts
Der Anspruch betrifft Tatsachenangaben, etwa eine falsche Anschrift, einen veralteten Namen oder eine fehlerhafte Zahlungshistorie. Werturteile und Meinungen sind einer Berichtigung grundsätzlich nicht zugänglich.
Unvollständige Daten können unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks auch durch eine ergänzende Erklärung vervollständigt werden.
Pflichten des Verantwortlichen
Die Berichtigung hat unverzüglich zu erfolgen. Solange die Richtigkeit bestritten ist, kann die betroffene Person die Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
Wurden die Daten an andere Empfänger weitergegeben, muss der Verantwortliche diese grundsätzlich über die Berichtigung informieren.
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 DSGVO
- Recht auf Berichtigung und Vervollständigung.
- Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO
- Grundsatz der Richtigkeit.
- Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO
- Einschränkung der Verarbeitung bei bestrittener Richtigkeit.
- Art. 19 DSGVO
- Mitteilungspflicht gegenüber Empfängern.