Berichtigungsrecht / Korrekturrecht

Datenschutz-Glossar · 1 Minute Lesezeit

Das Berichtigungsrecht gibt jeder Person den Anspruch, unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen und unvollständige Daten vervollständigen zu lassen.

Inhalt des Rechts

Der Anspruch betrifft Tatsachenangaben, etwa eine falsche Anschrift, einen veralteten Namen oder eine fehlerhafte Zahlungshistorie. Werturteile und Meinungen sind einer Berichtigung grundsätzlich nicht zugänglich.

Unvollständige Daten können unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks auch durch eine ergänzende Erklärung vervollständigt werden.

Pflichten des Verantwortlichen

Die Berichtigung hat unverzüglich zu erfolgen. Solange die Richtigkeit bestritten ist, kann die betroffene Person die Einschränkung der Verarbeitung verlangen.

Wurden die Daten an andere Empfänger weitergegeben, muss der Verantwortliche diese grundsätzlich über die Berichtigung informieren.

Rechtsgrundlagen

Art. 16 DSGVO
Recht auf Berichtigung und Vervollständigung.
Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO
Grundsatz der Richtigkeit.
Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO
Einschränkung der Verarbeitung bei bestrittener Richtigkeit.
Art. 19 DSGVO
Mitteilungspflicht gegenüber Empfängern.

Stand: September 2026

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Dr. Georg Schröder, LL.M. · Geschäftsführer, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter

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