Informationspflichten verpflichten Verantwortliche, betroffene Personen transparent darüber zu unterrichten, wer ihre Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet.
Wann und wie informiert werden muss
Werden Daten bei der betroffenen Person erhoben, ist zum Zeitpunkt der Erhebung zu informieren. Stammen sie aus anderen Quellen, muss die Information innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens nach einem Monat, oder bei der ersten Kontaktaufnahme erfolgen.
Die Information muss präzise, verständlich und leicht zugänglich sein. Bewährt hat sich ein gestuftes Vorgehen mit einer kurzen Erstinformation und einem Verweis auf die vollständige Datenschutzinformation.
Ausnahmen
Eine Information entfällt, soweit die Person bereits über die Informationen verfügt. Bei Dritterhebung gelten weitere Ausnahmen, etwa bei unverhältnismäßigem Aufwand oder gesetzlichen Geheimhaltungspflichten. Das BDSG sieht zusätzliche Einschränkungen vor.
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 DSGVO
- Transparenz, Form und Modalitäten.
- Art. 13 DSGVO
- Informationspflicht bei Direkterhebung.
- Art. 14 DSGVO
- Informationspflicht bei Dritterhebung.
- §§ 32 und 33 BDSG
- Nationale Ausnahmen von den Informationspflichten.