Übermittlung ist die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber einem Empfänger, indem sie ihm weitergegeben oder zum Abruf bereitgestellt werden.
Empfänger und Dritte
Empfänger ist jede Stelle, der Daten offengelegt werden. Dritter ist ein Empfänger außerhalb des Verantwortlichen und seines Auftragsverarbeiters. Die Weitergabe an einen Auftragsverarbeiter ist keine Übermittlung an einen Dritten, braucht aber einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
Voraussetzungen
Jede Übermittlung an Dritte ist eine eigene Verarbeitung und braucht eine Rechtsgrundlage. Geht die Übermittlung in ein Drittland, gelten zusätzlich die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO.
Betroffene sind über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu informieren.
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Nr. 2 DSGVO
- Offenlegung durch Übermittlung als Form der Verarbeitung.
- Art. 4 Nr. 9 und 10 DSGVO
- Definitionen von Empfänger und Drittem.
- Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO
- Information über Empfänger.
- Art. 44 DSGVO
- Übermittlungen in Drittländer.