Unter Konzernprivileg versteht man eine erleichterte Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe, die die DSGVO so jedoch nicht vorsieht.
Kein allgemeines Konzernprivileg
Jede Konzerngesellschaft ist datenschutzrechtlich eigenständig. Gibt eine Gesellschaft Daten an eine andere weiter, ist das eine Übermittlung, die eine eigene Rechtsgrundlage braucht.
Die DSGVO erkennt aber an, dass ein berechtigtes Interesse bestehen kann, Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke zu übermitteln, etwa für Kunden- oder Beschäftigtendaten. Man spricht deshalb gelegentlich von einem kleinen Konzernprivileg.
Gestaltung im Konzern
In der Praxis werden konzerninterne Datenflüsse über Auftragsverarbeitungsverträge, Vereinbarungen über gemeinsame Verantwortlichkeit oder, bei internationalen Gruppen, über verbindliche interne Datenschutzvorschriften geregelt. Eine Unternehmensgruppe kann einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Nr. 19 DSGVO
- Definition der Unternehmensgruppe.
- Erwägungsgrund 48 DSGVO
- Berechtigtes Interesse an Übermittlungen für interne Verwaltungszwecke.
- Art. 26 und 28 DSGVO
- Gemeinsame Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung.
- Art. 37 Abs. 2 DSGVO
- Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter einer Unternehmensgruppe.