Das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt die DSGVO in Deutschland und füllt die Spielräume aus, die die Verordnung den Mitgliedstaaten lässt.
Verhältnis zur DSGVO
Die DSGVO gilt unmittelbar und hat Vorrang. Das BDSG in seiner seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung regelt nur, was die DSGVO über Öffnungsklauseln den Mitgliedstaaten überlässt, und setzt zudem die Richtlinie (EU) 2016/680 für Polizei und Justiz um.
Für Landesbehörden gelten die Landesdatenschutzgesetze. Für Endeinrichtungen wie Cookies ist zusätzlich das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) zu beachten.
Wichtige Regelungen für Unternehmen
- § 26: Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis
- § 38: Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte
- § 22: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- §§ 32 bis 37: Einschränkungen der Betroffenenrechte
- § 4: Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
- §§ 41 bis 43: Bußgeld- und Strafvorschriften
Rechtsgrundlagen
- § 1 BDSG
- Anwendungsbereich und Verhältnis zum Unionsrecht.
- § 38 BDSG
- Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen.
- Art. 6 Abs. 2 und Art. 88 DSGVO
- Beispiele für Öffnungsklauseln, auf denen das BDSG beruht.