Ein Datenschutzbeauftragter muss nach der Vorgabe von Art. 37 Abs. 5 DSGVO die folgenden drei Hauptfaktoren erfüllen:

  • berufliche Qualifikation im Hinblick auf das Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrecht
  • Fachwissen auf dem Gebiet der Datenschutzpraxis
  • Fähigkeit, die Aufgaben zu erfüllen, die Art. 39 DSGVO nennt (siehe oben)