Ein Datenschutzbeauftragter muss nach der Vorgabe von Art. 37 Abs. 5 DSGVO die folgenden drei Hauptfaktoren erfüllen:
- berufliche Qualifikation im Hinblick auf das Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrecht
- Fachwissen auf dem Gebiet der Datenschutzpraxis
- Fähigkeit, die Aufgaben zu erfüllen, die Art. 39 DSGVO nennt (siehe oben)