Datenminimierung ist der Grundsatz, dass nur so viele personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, wie für den jeweiligen Zweck notwendig sind.
Inhalt des Grundsatzes
Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein. Das betrifft die Menge der Daten, den Umfang der Verarbeitung, die Speicherdauer und den Kreis der Zugriffsberechtigten.
Der Begriff Datensparsamkeit stammt aus dem früheren BDSG und wird heute weitgehend gleichbedeutend verwendet.
Beispiele aus der Praxis
Formulare fragen nur Pflichtangaben ab, die tatsächlich benötigt werden. Protokolldaten werden nach kurzer Zeit gekürzt oder gelöscht. Wo es möglich ist, wird mit pseudonymisierten oder anonymisierten Daten gearbeitet.
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO
- Grundsatz der Datenminimierung.
- Art. 25 DSGVO
- Umsetzung durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen.