Automatisierte Verarbeitung ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die ganz oder teilweise mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen erfolgt.
Bedeutung für den Anwendungsbereich
Die DSGVO gilt für jede ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Nichtautomatisierte Verarbeitungen, etwa in Papierakten, erfasst sie nur, wenn die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen.
Praktisch fällt damit nahezu jede Datenverarbeitung im Unternehmen unter die DSGVO, von der E-Mail bis zur Tabellenkalkulation.
Automatisierte Einzelentscheidungen
Besondere Regeln gelten, wenn eine Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung ausschließlich automatisiert getroffen wird, etwa eine Kreditablehnung durch ein System. Art. 22 DSGVO erlaubt das nur in Ausnahmefällen und verlangt Schutzmaßnahmen wie das Recht auf Eingreifen einer Person.
Der EuGH hat mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, SCHUFA) entschieden, dass bereits die Erstellung eines Scorewerts eine solche Entscheidung sein kann, wenn Dritte ihre Entscheidung maßgeblich darauf stützen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 DSGVO
- Sachlicher Anwendungsbereich für automatisierte und dateibezogene Verarbeitungen.
- Art. 4 Nr. 4 DSGVO
- Definition des Profilings.
- Art. 22 DSGVO
- Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling.